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Lexikon zur Privaten Krankenversicherung

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Begriff Definition
Abdingung

Eine Abdingung bezeichnet eine Sonderbestimmung zwischen Arzt und Patienten. Dabei werden für eine Behandlung höhere Kosten veranschlagt, als die Gebührenordnung der Ärztekammer vorschreibt. Diese Vereinbarung wird Abdingung genannt.

Abfindung

In der Sozialversicherung sind Abfindungen beitragspflichtig, wenn es sich um Abfindungen für rückständiges Arbeitsentgelt oder bei fortbestehenden Arbeitsverhältnis wegen Rückführung auf die tarifliche Einstufung handelt. Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes sind beitragsfrei.

Akupunktur

Die Akupunktur ist ein Bestandteil der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Dabei werden dünne Nadeln an genau festgelegten Punkten in die Haut (Akupunkturpunkt) eingestochen. Am 18.04.06 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass die Akupunktur bei chronischen Rücken- und Knieschmerzen im Rahmen einer Schmerztherapie als Kassenleistungen anerkannt wird. Bei Kopfschmerzbehandlungen wurde die Akupunktur nicht in den Leistungskatalog aufgenommen, da kein Vorteil gegenüber der herkömmlicher Therapien festgestellt wurden.

Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeinen Krankenhausleistungen sind alle Leistungen des Krankenhauses, die für eine je nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen fallen für Verpflegung, Pflege, Versorgung mit Arznei-, Heil-und Hilfsmitteln, für Unterkunft und für ärztlichen Leistungen durch die Ärzte an. Unter die allgemeinen Krankenhausleistungen fallen auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter und die aus medizinischen Gründen erforderliche Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten.

allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer anderen versicherungspflichtigen Sozialleistung haben (§ 241 SGB V). Dieser Beitragssatz gilt seit 01.04.2004 auch für Rentner.

alternative Heilmethoden

Im Unterschied zur Schulmedizin werden bei den alternativen Heilmethoden unterwiegend ganzheitliche, natürliche und psychologische Verfahren angewandt. Die alternativen Heilmethoden, welche auch Alternativmedizin genannt werden, ergänzen vielfach die Schulmedizin. Die Krankenkassen dürfen die alternativen Heilmethoden nur im Rahmen Ihres gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Leistungskataloges übernehmen. In Modellvorhaben können die Krankenkassen jedoch zusätzliche Leistungen erbringen, die nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog gehören. Auf Grund der Erkenntnisse aus den Modellvorhaben kann der Gesetzgeber entscheiden, ob diese Verfahren zukünftig in den Leistungskatalog der Krankenkassen mit aufgenommen werden oder nicht.

Altersgrenze in der gesetzlichen Kranken

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Personen oder ihre Ehegatten müssen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Vorliegens einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein, um versicherungsfrei zu sein. Diese Regelung gilt ab dem 01.Juli 2000.

Altersrente für langjährige Versicherte

Die Vollendung des 62. Lebensjahres und die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sind die Vorraussetzungen für den Anspruch auf die Rente für langjährige Versicherte. Alle Kalendermonate werden mit rentenrechtlichen Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet. Die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung werden ebenfalls berücksichtigt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, ist die Altersgrenze angehoben worden. Damit ist es möglich die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Pro Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme werden Abschläge von 0,003 vorgenommen. Also wird der Zugangsfaktor, der 1,00 beträgt, um 0,003 für jeden Kalendermonat vermindert. Der Faktor vermindert sich von 1,00 um 0,036 auf 0,964, wenn die Rente demnach 12 Monate früher in Anspruch genommen wird. Die Anlage 21 zum Sozialgesetzbuch (Sechstes Buch) bestimmt die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten. Gegen Rentenabschläge besteht ab dem Geburtsmonat Dezember 1938 und später ein Anspruch auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei einer Vollrente ist eine Beschäftigung bis zu bestimmten Grenzen möglich und ebenso kann auch eine Teilrente gewährt werden. Rechtsgrundlagen: §§ 36,41 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch.

Altersrückstellung

Eine Altersrückstellung wird von den privaten Krankenversicherungen zur Finanzierung Krankheitskosten im Alter verwendet. Von den gezahlten Beiträgen wird ein Teil dazu verwendet, Beitragszahlungen im Alter zu senken. Die Rückstellungen werden den Versicherten individuell gutgeschrieben. Die gesetzlichen Krankenkassen bilden keine Altersrückstellungen, da sie nach dem Umlageverfahren finanziert werden.

Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern. Dafür bekommen Sie mindestens 70 % des bisherigen Nettolohnes vom Arbeitgeber weitergezahlt. Der Arbeitgeber erhält den gesetzlich zu leistenden Aufstockungsbetrag von der Arbeitsagentur erstattet.

Ambulante Leistungen

Zu den ambulanten Leistungen zählen u.a. ärztliche Beratungen, ärztliche Untersuchungen, Arztbesuche, ambulante Operationen, Röntgendiagnostik, ärztlich verordnete Arzneien und Verbandsmittel.

Ambulante Zusatztarife

Unter ambulant versteht man alle Behandlungen und Therapien, bei denen man anschließend wieder nach Hause gehen kann. Durch ambulante Zusatztarife werden Arztbesuche und Eigenbeteiligungen entweder komplett oder zum großen Teil erstattet. Mit ambulanten Zusatztarifen können Zusatzleistungen wie freie Arztwahl, Hilfsmittel, Heilmittel, alternative Heilmethoden und ambulante Kuren versichert werden.

Ambulantes operieren

Immer mehr Krankenkassen bevorzugen die kostengünstige Art der Operation. Es fallen keine stationären Aufenthalte der Patienten mehr an. Auch immer mehr Diagnosen werden für das ambulante operieren zugelassen. Es gelten beim ambulanten operieren die gleichen medizinischen Voraussetzungen wie bei stationären Operationsmaßnahmen.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Sie erhöhen grundsätzlich die Rente. Ausnahmen gelten allerdings für Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Krankheit sowie der Arbeitsunfähigkeit und der Rehabilitation ohne Leistungsbezug und für die Schulausbildung nach dem dritten Jahr.

Anschlussrehabilitation

Anschlussrehabilitation schließt sich unmittelbar an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus an und dient der raschen und sozialen Wiedereingliederung des Versicherten in Beruf und Gesellschaft. Die Dauer beträgt in der Regel vier Wochen.

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